Garantiezins
Versicherungsunternehmen müssen ihren Kunden im Rahmen von Lebens- und Rentenversicherungen eine Mindestverzinsung garantieren. Zugrunde gelegt wird dabei der sogenannte Garantiezins oder auch Rechnungszins. Gewährt wird dieser Zinssatz ausschließlich auf den Sparanteil des Bruttobeitrags, den ein Kunde zahlt. Unberücksichtigt bleiben der Risikoanteil und der Anteil, der für die Verwaltungs-, Vertriebs- und Betriebskosten abgezogen wird.
Ausschlagend für die Höhe des Garantiezinses ist der Zeitpunkt, zu dem ein Vertrag abgeschlossen wird. Sollte der Rechnungszins im Laufe der Jahre angepasst werden, hat das auf bestehende Verträge keinerlei Auswirkung. Der neue Zinssatz gilt dann nur für neue Verträge, die ab diesem Termin unterschrieben werden. Dabei ist der Garantiezins weitgehend abhängig vom allgemeinen Zinsniveau und wird in Absprache mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom Bundesfinanzministerium festgelegt.
Bis 1995 garantierten die Versicherungsunternehmen eine Mindestverzinsung von 3,5 Prozent im Jahr. Von 1995 bis Juni 2000 waren es 4,0 Prozent p.a., später sackte der Zinssatz auf 3,25 Prozent p.a. (Juli 2000 bis Dezember 2003), anschließend auf 2,75 Prozent per annum. Seit Januar 2007 liegt der Garantiezins unverändert bei 2,25 Prozent im Jahr und ab 1. Januar 2012 bei nur noch 1,75 Prozent pro Jahr.
Verkauf oder Beleihung als Alternative zur Kündigung
Welche Vorteile der Verkauf oder die Beleihung einer Lebens- oder Rentenversicherung gegenüber deren Kündigung haben und welche Anbieter hier die besten Konditionen haben, zeigen unsere Vergleiche auf den folgenden Seiten: